Jede Kommune ist im Einzelfall in der Wahl ihres Kooperationspartners und der Kooperationsform frei. Auch im Kooperationsvertrag zwischen Region und Telekom ist kein Kontrahierungszwang enthalten, er wäre auch rechtlich nicht zulässig. Auch Betreibermodelle sind weiterhin möglich. Die Anerkennung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs ist jedoch eine entscheidende Grundvoraussetzung für alle Akteure.